Gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung folgende Finanzordnung:
§ 1 Mitgliedsbeiträge#
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche und juristische Personen mindestens 10,00 €/Monat.
- Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen kann durch den Vorstand ein reduzierter Mindestbetrag von 2,50 €/Monat für einen befristeten Zeitraum gewährt werden. Der Vorstand kann von diesem Mindestbetrag abweichen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilig ab dem Monat des Beitritts berechnet, wobei angefangene Monate voll zu entrichten sind.
- Auf Antrag des Mitglieds ist eine quartalsweise Zahlungsweise möglich, sofern der entsprechende Teilbetrag mindestens 20,00 Euro beträgt. Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
- Ein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Mitgliedsbeiträgen besteht nicht. Dies gilt insbesondere bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres.
§ 2 Zahlungsrückstände und Mahnverfahren#
- Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug, erhält es eine schriftliche Mahnung per E-Mail oder auf postalischem Weg. In der Mahnung ist eine angemessene Zahlungsfrist von mindestens vier Wochen zu setzen.
- Ist ein Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand, kann der Vorstand gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung den Ausschluss des Mitglieds beschließen.
- Der Ausschluss aus dem Verein befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge. Die Beitragsforderungen des Vereins bleiben vom Ausschluss unberührt bestehen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen und Reisekosten#
- Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
- Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung erstattet.
- Die Erstattung von Aufwendungen erfolgt nur gegen Vorlage entsprechender Belege und bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
§ 4 Inkrafttreten#
Diese Finanzordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.