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Satzung Commons & Code e. V.

·Gründungsversammlung
Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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  1. Der Verein trägt den Namen Commons & Code. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e. V.“ im Namen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
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  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des öffentlichen Dialogs über verantwortungsvolle, inklusive und demokratische Digitalisierung. Der Verein organisiert und führt informierende und meinungsbildende Veranstaltungen durch, welche die Debatte über die gesellschafts- und demokratieverändernde Wirkung der Digitalisierung fördern sollen. Der Verein sammelt und analysiert unter anderem internationale Fallbeispiele im Bereich digitaler Politik und entwickelt auf wissenschaftlicher Grundlage Handlungsempfehlungen für Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft, die er der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Zur Förderung des europäischen Gedankens baut der Verein ein europaweites Netzwerk für digitale Mitgestaltung auf. Der Verein betreibt Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zur Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Verein strebt dabei an, wesentliche Publikationen und Arbeitsergebnisse mehrsprachig, insbesondere auch in englischer Sprache, zur Verfügung zu stellen, um internationale Zugänglichkeit und Partizipation zu fördern.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
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  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person, welche die Ziele des Vereins unterstützt, werden.

  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand schriftlich, per E-Mail oder über die Website zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem*der Bewerber*in kein Rechtsmittel zu.

  3. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich. Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Anspruch auf Rückzahlung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.

  4. Die Mitgliedschaft endet

    1. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
    2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
    3. durch Austritt nach Abs. 3;
    4. durch Ausschluss nach Abs. 6.
  5. Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung.

  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist, den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat, wiederholt oder schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder den Vereinsfrieden nachhaltig stört. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Der Ausschluss aufgrund nicht geleisteter Mitgliedsbeiträge wird in der Finanzordnung geregelt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und die sonstigen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 5 Organe
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Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung
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  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit. Näheres regelt die Mitgliederversammlung in einer Versammlungsordnung.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

  4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Die Versammlungsleitung hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Versammlung kann auch auf der Versammlung noch einzelne Anträge oder Tagesordnungspunkte zulassen, sofern die Versammlung dies im Einzelfall beschließt.

  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Eine Stimmrechtsübertragung oder Vertretung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.

  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Antrag zur Auflösung des Vereins muss in der Einladung zur Versammlung angekündigt werden.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

  8. Die Regelungen zum Ablauf, zur Versammlungsleitung, zur Protokollführung sowie zum Antragsrecht von Tagesordnungspunkten und Anträgen beschließt die Mitgliederversammlung in einer Versammlungsordnung.

  9. Wahlen finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht durch Gesetz vorgeschrieben oder durch Widerspruch in der Versammlung gefordert wird, dass geheim abgestimmt wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

  10. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    1. Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    2. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
    4. die Beschlussfassung über Finanzordnung und Versammlungsordnung sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
    5. alle weiteren ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend, mit der Maßgabe, dass nur über die Gegenstände beraten und beschlossen werden darf, die die Einberufung erforderlich gemacht haben.

  3. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden, wenn dies zur Wahrung der Vereinsinteressen zwingend erforderlich ist.

§ 8 Vorstand
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  1. Der Vorstand besteht aus

    1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts;
    2. dem*der Schatzmeister*in;
    3. einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl an weiteren Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch zwei.
  2. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vorsitzenden und des*der Schatzmeister*in gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    3. Führen der Bücher;
    4. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
    5. Inhaltliche Positionierung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    6. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    7. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitenden;
    8. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    9. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

  5. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zur in § 3 Abs. 26a EStG festgelegten Höhe beschließen.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden oder dem*der Schatzmeister*in in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich offen für alle Mitglieder. Einzelne Tagesordnungspunkte können, unter Angabe von Gründen, in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.

  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.

  8. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  9. Näheres zum Ablauf von Sitzungen, zu Beschlussverfahren, zur Verteilung von Geschäften, Aufgaben und Ressorts regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, welche den Mitgliedern bekannt gemacht werden muss.

  10. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 9 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Berlin, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Sollte die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existieren oder die Gemeinnützigkeit verloren haben, bestimmt die Mitgliederversammlung eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu verwenden hat.

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Commons & Code
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Gründungsversammlung
Die Gründungsversammlung des Commons & Code e. V.